Satzung

Satzung

der Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen e.V.



§ 1 Name und Sitz 

Der am 13. März 1999 gegründete Verein führt den Namen
Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen e.V.,
kurz VDC genannt

 


Der Sitz des Vereins ist Hamburg Der Verein ist unter der Nr.: VR 16200 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.


§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Der Verein nimmt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Presse, Behörden, Messegesellschaften, Verbänden etc., wahr.

2. Der Verein fördert das Ansehen der Charterbranche und seiner Mitglieder in Öffentlichkeit.

3. Der Verein befasst sich mit der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in Fachfragen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitglieder

Der Verein hat natürliche und juristische Mitglieder als ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllen. Passive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, haben aber kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, haben kein Stimmrecht und sind beitragsfrei. a. Pflichtmitgliedschaft im von der VDC bestimmten Dachverband, dem die VDC angeschlossen ist.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme erfordert einen schriftlichen Antrag bei gleichzeitiger schriftlicher Benennung von 2 Empfehlungen aus dem Kreis der Mitglieder des VDC.

2. Über die Aufnahme in den VDC entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er hat zuvor im Umlaufverfahren die Mitglieder zu befragen.

3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der VDC ist das Vorhandensein und die dauernde Aufrechterhaltung von besonderen Qualitätskriterien, die in einem Grundsatzbeschluss des VDC festgelegt sind: a. Sitz der Firma oder des Geschäftsbetriebes in der BRD, b. ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb, zu dem, ein für den Charterkunden zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbares und durch Mitarbeiter besetztes Büro gehört, c. die Anerkennung der von der VDC erarbeiteten Grundsätze für seriöse und fachmännisch qualifizierte Werbung, sowie Beratung und Betreuung von Charterkunden, d. ein Geschäftsbetrieb unter der gleichen Firma oder der gleichen Geschäftsbezeichnung bei einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Bootscharterei als Vercharterer oder Charteragentur. Ausnahmen bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Um Zwecke und Ziele der VDC zu verwirklichen, verpflichten sich ihre Mitglieder - sich in persönlichen und geschäftlichen Belangen so zu verhalten, dass das Ansehen der in der VDC zusammengefassten Mitglieder nicht nur gewahrt, sondern deren Wertschätzung in der Öffentlichkeit gesteigert wird; - gegenseitig vollste Loyalität bei Wahrung aller eigener Interessen zu üben, wie es ordentlichem Kaufmannstun entspricht; - ihr Fachwissen zu erweitern und sich gegenseitig ständig über Ihnen bekannt gewordene Änderungen von Bedingungen, Problemstellungen und rechtlichen Bestimmungen zu informieren; - gemeinsam zusammenzuwirken, um eine faire Partnerschaft zwischen Vercharterer und Charterer zu verwirklichen, die Grundlagen für eine erfolgreiche und zufrieden stellende Charter aus der Sicht der Kundschaft weiterzuentwickeln und bemüht zu sein, die Qualität der Dienstleistungen zu steigern; - mindestens einmal jährlich an einer VDC Sitzung/Mitgliederversammlung teilzunehmen; - das VDC-Logo als Gütesiegel in Anzeigen (soweit das möglich ist), im Internet, in Katalogen und auf Messen, etc. zu veröffentlichen;


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.

1. Der Austritt ist gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Die Kündigungszeit beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.

2. Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es einer Austrittserklärung oder eines Ausschlusses bedarf bei einer wesentlichen Änderung der Unternehmensgrundlagen oder Unternehmensstruktur des Mitgliedsbetriebes, wie z.B. a. Inhaberwechsel b. Veräußerung von Geschäftsanteilen, wenn der Erwerber dadurch eine beherrschende Stellung erlangt c. Verkauf des Unternehmens d. Aufnahme oder Bestellung eines neuen 1. Geschäftsführers e. Änderung des Geschäftszweiges f. Änderung der Rechtsform

3. Bei einer wesentlichen Änderung der Unternehmensgrundlagen bzw. -struktur kann das betroffene Unternehmen binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Eintritt der Unternehmensänderung, einen neuen Aufnahmeantrag stellen. In derartigen Fällen entfällt die Aufnahmegebühr.

4. Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss des Mitglieds. Dieser kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder die Vereinssatzung in sonstiger Weise verletzt hat oder seinen Zahlungspflichten gegenüber seinem Verein auch nach Mahnung nicht nachkommt. Als schwerer Verstoß wird die Verletzung der in §§ 4 und 5 und in dem Grundsatzbeschluss genannten Qualitätskriterien angesehen.

5. Anstelle eines Ausschlusses kann der Vorstand das Mitglied zunächst nur rügen. Werden drei Rügen erteilt, ist gleichzeitig ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der/die Betroffene binnen eines Monats Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

7. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte auf den Verein; es bleibt aber für alle seine Verpflichtungen haftbar.


§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, sowie eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

4. Neueingetretene Mitglieder entrichten jeweils den anteiligen Jahresbeitrag.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der VDC und wird aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gebildet.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Wahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Schatzmeister und Kassenprüfern - Festlegung des Wirtschaftsplanes - Satzungsänderungen - Beratung und Beschlussfassung der Tagesordnungspunkte - Festlegung von Gebühren, Umlagen, Aufnahmeanträgen, Ausschlüssen - Grundsätze der Vereinsziele

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich per Post oder elektronisch erfolgen und die Frist beträgt 3 Wochen vor der Versammlung, wobei für die Einladungsfrist der Poststempel des Absendetages maßgeblich ist, bzw. die Absendezeit einer E-Mail.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

5. Beschlüsse auf Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Stimmen.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, müssen 7 Tage vor der Versammlung der Geschäftsstelle, bzw. dem/der Vorsitzenden vorliegen. Danach und während einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur als „Dringlichkeitsanträge“ behandelt werden, wenn dies bei der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei schriftlichem Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 1/3 aller Mitglieder einzuberufen. Sie kann ebenfalls durch den Vorstand einberufen werden.

8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

9. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht ein Mitglied binnen 4 Wochen nach Versand (Datum Poststempel) dagegen Einspruch erhebt.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus § dem 1. Vorstand § dem 2. Vorstand § dem 3. Vorstand § dem Schriftführer § dem Schatzmeister

1. Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der 1. Vorstand leitet die Sitzungen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch, prüft und ergänzt den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan und bewilligt außerplanmäßige Ausgaben. 3. Der Vorstand entscheidet in dringenden Fällen über den sofortigen Ausschluss von Mitgliedern. 4. Der Vorstand beruft alle haupt- und nebenamtlich Tätigen des Vereins.


§ 11 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird jährlich von den Kassenprüfern geprüft. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und über die Prüfung ist bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit - auch ohne Vorankündigung alle Kassenunterlagen einzusehen und auf satzungs- oder bestimmungsgemäße Verwendung hin zu prüfen.


§ 12 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Es werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.

3. Gewählte verbleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gefunden ist.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so ist innerhalb von 2 Monaten ein neues Mitglied kommissarisch für die Restzeit zu berufen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich eine weitere Stimme durch schriftliche Vollmacht übertragen lassen.


§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel aller in der VDC vorhandenen Mitglieder beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen Beschluss fasst.

2. Bei der Auflösung vorhandenes Vermögen fällt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der VDC den Mitgliedern in der VDC zu gleichen Teilen zu.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Köln am 13.03.1999 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 15 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese Satzungsänderung wurde am 21.01.2020 geändert und tritt ab diesem Datum in Kraft.





Share by: