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Die Richtlinien der VDC Empfehlungen für eine optimale Durchführung der Yachtcharter Die wichtigste Basis für die Arbeit der VDC ist die stetige Steigerung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Yachtcharter. Aus diesem Grund haben die Mitgliedsunternehmen der Vereinigung die so genannten „Richtlinien“ ausgearbeitet, die Transparenz und Klarheit bei der Abwicklung der Charterreisen schaffen. Die „Richtlinien“ sind in erster Linie als Selbstverpflichtung der VDC-Mitglieder verfasst. Sie sollen jedoch auch allen übrigen Yachtcharterunternehmen und Charterkunden wertvolle Tipps über die richtige Durchführung geben.
Empfohlene Richtlinien der Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen In dem Bestreben, dem Charterer von Segel- und Motoryachten ein Angebot auszuweisen, welches bestimmt ist
empfiehlt die VDC ihren Mitgliedsunternehmen, die nachstehenden empfohlenen Richtlinien einzuhalten.
In der Werbung des Vercharterers bzw. der Charteragentur, ausgenommen in Anzeigen, sollen angegeben sein: a) der volle Name der Firma des Vercharterers bzw. Agenten mit Postanschrift, Email Telefon und ggfs. Fax und / oder E-Mail Adresse. b) die verschiedenen Typenbezeichnungen der angebotenen Yachten, oder wenn keine allgemein bekannten Typen angeboten werden, außerdem folgende Maße:Länge über Alles, Breite über Alles, Zahl der Kojen c) Orte, ab denen verchartert wird d) klare und unmißverständliche Angaben über Charterpreise, Höhe und Zahlungsart einer etwaigen Kautioin sowie gesonderte Berechnung zusätzlicher Ausrüstung e) Einhaltung der durch die VDC verabschiedeten Werbeleitlinien.
2. Chartervertrag Der Chartervertrag bzw. die Anlagen zum Vertrag sollen enthalten: a) die genaue Bezeichnung der vercharterten Yacht b) Tag und Stunde des Beginns und Ende der Charterperiode c) die zu 1.d aufgeführten Angaben d) bestehende Versicherungen, insbesondere Haftpflicht-/Kaskoversicherungen, auch, inwieweit diese Versicherungen im Charterpreis enthalten sind oder gesondert bezahlt werden müssen e) Anforderungen des Vercharterers an den Nachweis der Fähigkeit des Charterers und seiner Crew, die gecharterte Yacht im vorhergesehenen Revier sicher zu führen f) den Hinweis darauf, dass dem Charterer auf Verlangen eine Ausrüstungsliste der gecharterten Yacht auszuhändigen ist g) die Verpflichtung des Charterers und seiner Crew, an einer innerhalb der Charterperiode durchzuführenden gründlichen Einweisung in die Yacht und gründlichen Durchsicht der Yacht bei Rückgabe teilzunehmen h) Abgrenzung des Reviers, in welchem die gecharterte Yacht vom Charterer gesegelt/gefahren werden darf i) Regelungen, ob der Vercharterer Seekarten bereitstellt j) Regelung über die Berechtigung des Charterers, während der Charterperiode notwendig gewordene Reparaturen mit oder ohne vorherige Zustimmung des Vercharterers ausführen zu lassen und durch wen k) Regelungen über die finanziellen Verpflichtungen des Charterers für den Fall, daß die Charter nicht angetreten werden kann, und des Vercharterers für den Fall, daß dieser die Yacht nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort zur Verfügung stellen kann l) Den VDC-Mitgliedern wird empfohlen, dem Chartervertrag einen Fragebogen für den Charterkunden beizulegen, um die Qualität des Charterangebots laufend zu überprüfen. Über den Inhalt des Fragebogens sowie über Art und Umfang der Auswertung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Charterpreis Folgende Angaben sollten vorhanden sein: a) klare und unmißverständliche Charterpreise b) Angaben über Fälligkeit und Zahlungsart des Charterpreises c) Angaben über etwaige zusätzliche Kosten d) deutliche Trennung einer etwaigen Kaution vom Charterpreis unter Angabe einer etwaigen Selbstbeteiligung.
4. Übergabe der Yacht Die vercharterte Yacht sollte zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort sauber und voll ausgerüstet übergeben werden. Bei der Übergabe hat eine gründliche Einweisung des Charterers und seiner Crew in alle technischen Funktionen unter gleichzeitiger Kontrolle dieser Funktionen stattzufinden. Es ist nachzuweisen, wo jeder Gegenstand der Einrichtung und der Ausrüstung verstaut ist. Zahl und Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung sind gemeinsam zu dokumentieren.
5. Ausrüstung Die gesamte Ausrüstung der Yacht hat hohen Ansprüchen zu genügen. Stehendes und laufendes Gut, Leinen, Segel und die gesamte sonstige Ausrüstung müssen in gebrauchsfähigem Zustand sein. In Anlehnung an die die Ausrüstung betreffenden internationalen Richtlinien für die Ausrüstung und Sicherheit seegehender Yachten und unter besonderer Berücksichtigung der an Charteryachten zu stellenden Ansprüche sollen mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände vorhanden sein: 1. Segel: Großsegel und Rollfock oder Vorsegel und Sturmfock, evtl. Besan 2. ausreichend lange Festmacher 3. vier bis sechs Fender, je nach Größe der Yacht 4. Schoten 5. so viele ohnmachtssichere Schwimmwesten und Lifebelts, wie es die nationalen Regelungen vorschreiben 6. Ankergeschirr entsprechend den nationalen Regelungen 7. ein Steuerkompass 8. ein Fernglas 9. ein Peikompass 10. ein bis zwei Rettungsringe, je nach Vorschrift, ein Notlicht sowie eine 25 m lange Schwimmleine 11. ein für Seewetterberichte geeigneter Empfänger 12. mindestens zwei Handfeuerlöscher 13. Bilgenlenzpumpe nach Vorschrift, davon mindestens eine von Hand zu bedienen 14. Erste-Hilfe-Ausrüstung 15. mindestens ein mechanisches Mundnebelhorn 16. ein Radarreflektor 17. nationale Flaggen, soweit im befahrenen Bereich erforderlich (einschließlich Gastflagge) 18. ein Handlot oder Echolot 19. eine Logge 20. Beleuchtung laut Vorschrift 21. bei Radsteuerung: Notpinne, wenn deren Anbringung konstruktiv möglich ist 22. Werkzeug und Reserveteile, für Notmaßnahmen geeignet 23. Rettungsfloß entsprechend den nationalen Vorschriften 24. Notsignale in Art und Anzahl entsprechend den nationalen Vorschriften 25. Barometer 26. Pött und Pann Für die Binnenschifffahrt wird folgende Ausrüstung empfohlen: 1. vier bis sechs Fender, je nach Größe der Yacht 2. soviel ohnmachtssichere Schwimmwesten und Lifebelts, wie es die nationalen Regelungen vorschreiben 3. Ankergeschirr entsprechend den nationalen Regelungen 4. mindestens zwei Handfeuerlöscher 5. Bilgenlenzpumpen nach Vorschrift, davon mindestens eine von Hand zu bedienen 6. Erste-Hilfe-Ausrüstung Die nationalen Vorschriften bezüglich der Mindestausrüstung in den einzelnen Ländern sind im jeden Fall einzuhalten. |
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